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BGH, 08.10.1965 - IV ZR 255/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
"Flüchtling" im Sinne der Genfer Konvention - Verlust der Flüchtlingseigenschaft durch Ausstellung und Verlängerung eines Passes des Heimatlandes - Freiwillige Unterstellung unter den Schutz eines Landes
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1966, 129
- DVBl 1966, 113
- DÖV 1966, 242
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90
Asylverfahren - Anerkennung als Asylberechtigter - Erlöschen
Mit der Unterschutzstellung ist, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Oktober 1965 - IV ZR 255/64 - DVBl. 1966, 113) zutreffend erkannt hat, nicht die Rückkehr in die Heimat gemeint, für die der Sondertatbestand der Nr. 4 des Art. 1 Abschnitt C GK geschaffen ist, sondern vor allem die Inanspruchnahme der Auslandsvertretung des Landes ihrer Staatsangehörigkeit. - OLG Hamm, 29.04.1992 - 15 W 114/91 Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 8.10.1965 - MDR 1966, 129 - dazu ausgeführt, daß nach Art. 1 C Ziff. 1 GFK eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstelle.
- VG München, 03.07.2013 - M 25 S 13.30600
Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter durch freiwillige Annahme eines …
Wer dies tut, kann nicht gleichzeitig Flüchtling sein, denn es entspricht dem Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention, für den Flüchtling eine Ersatzheimat zu schaffen und deshalb die Bezugnahme auf den eigenen Pass und damit den Schutz des Heimatlandes überflüssig zu machen (so das BVerwG, U.v. 2.12.1991 a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH, U.v. 8.10.1965 - IV ZR 255/64 - DVBl. 1966, 113).